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      <title>Das Pferd am Haus - Pferdehaltung im Wohngebiet</title>
      <link>https://www.legalmart.de/das-pferd-am-haus-pferdehaltung-im-wohngebiet</link>
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      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;h2&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Das Pferd am Haus - Pferdehaltung im Wohngebiet
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/h2&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Den Traum, das eigene Pferd direkt am Haus halten zu können, hegen viele Pferdebegeisterte. So kann das Tier jederzeit gesehen und nach Belieben gepflegt und gefüttert werden – ohne die Einschränkungen eines Pensionsstalls. Doch während für die eine Seite damit ein Traum wahr wird beziehungsweise wahr werden soll, stehen auf der anderen Seite häufig andere Anwohner, welche sich durch die Pferdehaltung gestört fühlen. Um Konflikte mit den Nachbarn (vorbeugend) begegnen zu können, sind die Eigenheiten des jeweiligen Wohngebietes zu berücksichtigen. Dies wird im Folgenden näher beleuchtet.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;h3&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Pferdehaltung in (allgemeinen) Wohngebieten
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Ist ausreichend Platz vorhanden, ist es verlockend, das eigene Pferd beziehungsweise die eigenen Pferde einfach dort unterzustellen, wo man wohnt. Doch ganz so einfach gestaltet sich die Situation nicht. Im Grundsatz existieren nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) verschiedene Baugebiete. So gibt es zum Beispiel die „Allgemeinen Wohngebiete“, die „Reinen Wohngebiete“, die „Dorfgebiete“, die „Dörflichen Wohngebiete“ oder auch „Industriegebiete“ (§§ 1 ff. BauNVO). Abhängig hiervon sind einerseits die erlaubte Bebauung und andererseits auch die erlaubte Nutzung des Grundstücks / Gebäudes. So dienen „Reine Wohngebiete“, § 3 BauNVO, dem Wohnen – erlaubt sind Wohngebäude (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) oder Anlagen zu Betreuung von Kindern, (§ 3 Nr. 2 BauNVO). § 3 Abs. 3 BauNVO erhält daneben Ausnahmen, welche zulässig sind. Demgegenüber dienen „Allgemeine Wohngebiete“, § 4 BauNVO, nur vorwiegend dem Wohnen – neben Wohngebäuden sind hier z.B. verschiedene Anlagen möglich, beispielsweise für soziale oder kulturelle Zwecke. Demgegenüber dienen Industriegebiete lediglich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, § 9 BauNVO. Abhängig von der Festsetzung des Baugebietes ist somit die Nutzungsmöglichkeit, was sich selbstredend auch in der Pferdehaltung niederschlägt. Durch die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung werden die Betroffenen, d.h. vor allem die Grundstückseigentümer, hinsichtlich der Nutzung ihrer jeweiligen Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden [König/Roeser/Stock/Roeser, 5. Auflage 2022, BauNVO § 1 Rn. 40]. Infolge der beschränkten Nutzungsmöglichkeit des eigenen Grundstücks wird ein Ausgleich dadurch geschaffen, dass auch der Nachbar, den gleichen Beschränkungen unterliegt [König/Roeser/Stock/Roeser, 5. Auflage 2022, BauNVO § 1 Rn. 40].
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           In allgemeinen und reinen Wohngebieten ist die Haltung von Pferden auf dem eigenen Grundstück nach Ansicht verschiedener Gerichte nahezu ausgeschlossen. So hat das Verwaltungsgericht Neustadt mit Urteil vom 08.03.2018, Az.: 4 K 828/12.NW und 4 K 793/12.NW entschieden, dass die Pferdehaltung in einem allgemeinen Wohngebiet unzulässig ist. Im zugrundeliegenden Fall hat die betroffene Pferdehalterin ein Grundstück in Ortslage erworben und ein Wohnhaus errichtet. Daneben sollte ein Stall zur Haltung von mehreren Pferden sowie eines Paddocks mit einer 60 Quadratmeter großen Fläche für die Pferde angelegt werden. Zunächst fragte die Pferdehalterin bei der Kreisverwaltung an, ob das Vorhaben genehmigungsfähig ist, was von der Kreisverwaltung verneint wurde, da eine Pferdehaltung gegenüber den Nachbarn „rücksichtslos“ wäre. Nach Einlegung eines Widerspruchs durch die Pferdehalterin wurde dieser unter Auflagen abgeholfen. Hiergegen klagten sowohl Nachbarn als auch die Ortsgemeinde. In der Folge hob das Gericht den Widerspruchsbescheid auf. Die Begründung des Gerichts beruhte auf dem Anspruch der Nachbarn auf Erhaltung des vorhandenen allgemeinen Wohngebiets sowie dem Anspruch der Ortsgemeinde auf Planungshoheit. Auch wenn noch vereinzelt Nebengebäude in der Umgebung vorhanden seien, rechtfertige dies nicht die Annahme einer Vermischung von Wohn- und Dorfgebiet mit der Folge einer potentiell zulässigen Pferdehaltung [so dienen Dorfgebiete insbesondere der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, § 5 Abs. 1 BauNVO; im Bereich eines dörflichen Wohngebiets sind nach § 5a Abs. 2 Nr. 4 BauNVO die Anlagen für die Tierhaltung zulässig]. Die Haltung von Pferden im Rahmen eines allgemeinen Wohngebiets entspreche nicht der Eigenart des allgemeinen Wohngebiets. Ausgenommen hiervon können jedoch Fälle seien, in denen ein Pferdestall auf einem Grundstück errichtet wird, welches am Ortsrand dergestalt liegt, als dass es mehr der freien Landschaft als einem Wohngebiet zugerechnet werden kann – „mehr draußen als drinnen“, maßgeblich ist aber in jedem Fall eine Einzelfallbetrachtung.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Demgegenüber ist die Haltung von Pferden in einem Dorfgebiet beziehungsweise einer „dörflich mitgeprägten Gemengelage“ grundsätzlich zulässig. Sofern sich die Nachbarn in diesem Zusammenhang auf Geruchsimmissionen berufen und gegen eine nachbarliche Pferdehaltung vorgehen möchten, hat das VG Mainz, BeckRS 2018, 434 entschieden, dass für die Beurteilung der Erheblichkeit von Geruchsimmsionen auf die Geruchsimmisions-Richtlinie zurückgegriffen werden kann. Im zugrundeliegenden Urteil haben sich die Kläger gegen einen Bauvorbescheid gewendet und begehrten bauaufsichtliches Einschreiten gegen eine Pferdehaltung. Bereits 1962 wurde ein Baubescheid erlassen, welcher den Erbau eines Nebengebäudes, unter anderem zur Haltung von Schweinen und Hühnern, genehmigte. 2015 beantragten die Kläger die sofortige Untersagung der Einstellung der Pferde im besagten Nebengebäude. Ein bauaufsichtliches Einschreiten wurde abgelehnt, wohingegen die Kläger Widerspruch einlegten. Die Kläger trugen unter anderem vor, dass von der Pferdehaltung unzumutbare Lärm- und Geruchsbelästigungen ausgingen, welche bei ihnen zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt haben. Das Gericht entschied, dass weder ein Verstoß gegen den Gebietserhaltungsanspruch noch das Gebot der Rücksichtnahme vorliegt. Das Gericht trug vor, dass eine gewisse Geruchs- und Lärmbelästigung durch Nutztiere (in diesem Dorfgebiet) ortsüblich und hinzunehmen sei. Für die Beurteilung, ob Geruchs- und Lärmbelästigungen sich noch im Rahmen des Zumutbaren halten, ist vor allem die Regelungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes sowie auf die Geruchs-Immissionsschutzrichtlinie zurückzugreifen, auch wenn es sich bei der Letzteren um eine rechtlich unverbindliche Richtlinie handelt.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Das VG Würzburg, BeckRS 2020, 32631, entschied, dass die Unterbringung von Reitpferden für Hobbyzwecken in Dorfgebieten, § 5 Abs. 1 BauNVO, nicht unzulässig ist. § 5 Abs. 1 BauNVO entsprechend ist die Geräusch- und Geruchsbelastung von Großtieren grundsätzlich hinzunehmen. Damit sei das Dorfgebiet ein grundsätzlich geeigneter Standort für den Reitsport. Das Gericht verweist zudem darauf, dass auch „[…] ein rein erwerbswirtschaftlich geführter und deshalb […] nicht als Anlage für sportliche Zwecke einzustufender Reitbetrieb in einem Dorfgebiet als sonstiger das Wohnen nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb zulässig sein [kann], weil die mit der Pferdehaltung einhergehenden Belästigungen als gebietstypisch anzusehen sind, dann muss dies erstrecht für eine kleine „Hobbypferdehaltung“ gelten [VG Würzburg, BeckRS 2020, 32631 unter Verweis auf VGH München NVwZ 2007, 659 (660) m.w.N.]; maßgeblich dürfte aber sein, ob die Belästigung noch in einem durchschnittlichen Maße erfolgt.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;h3&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Gebot der Rücksichtnahme und Gebietsgewährleistungsanspruch
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Betroffene Nachbarn haben die Möglichkeit, sofern beispielsweise ein Stall geplant wird und auch hierfür eine Baugenehmigung erteilt wird, gegen die Genehmigung Klage zu erheben. Dafür muss die Baugenehmigung rechtswidrig sein und den Kläger in seinen Rechten verletzen. § 34 Baugesetzbuch (BauGB) regelt die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Eine Verletzung des Zulässigkeitsrechts nach § 34 BauGB erfordert damit, dass verletzte Vorschriften auch einen drittschützenden Charakter aufweisen müssen [Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Söfker, Baugesetzbuch, 143. EL August 2021, BauGB § 34 Rn. 140]. Erforderlich hierfür ist, dass diese Normen auch dem Schutz Dritter, d.h. den Nachbarn zu dienen bestimmt ist. § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB fordert das „Einfügen in die Eigenart der baulichen Nutzung“ und enthält damit zugleich das Gebot der Rücksichtnahme [Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Söfker, Baugesetzbuch, 143. EL August 2021, BauGB § 34 Rn. 140]. Maßgeblich ist hier die Beurteilung im Einzelfall.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Der Gebietsgewährleistungsanspruch ermöglicht es dem Grundstückseigentümer sich gegen ein hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung im Baugebiet nicht zulässiges Bauvorhaben zu wehren. Hierfür ist im Gegensatz zum Gebot der Rücksichtnahme keine unzumutbare Beeinträchtigung erforderlich [Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Söfker, Baugesetzbuch, 143. EL August 2021, BauGB § 34 Rn. 140]. Hintergrund ist hier der Gedanke, dass derjenige, welcher sich als Eigentümer öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterwerfen muss, dies auch gleichermaßen von seinem Nachbarn verlangen kann. Der Gebietsgewährleistungsanspruch ist dabei in festgesetzten Baugebieten als auch in Gebieten des § 34 BauGB, wenn die Bebauung maßgeblich durch die vorhandene Bebauung geprägt ist, d.h. § 34 Abs. 2 BauGB, anwendbar, nicht aber auf § 34 Abs. 1 BauGB [Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Söfker, Baugesetzbuch, 143. EL August 2021, BauGB § 34 Rn. 140].
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Bei Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme kann ein Unterlassungsanspruch des Nachbarn gemäß § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB begründet sein. Mit Urteil vom 27. November 2020 – V ZR 121/19 entschied der BGH unter anderem, dass es keine nachbarliche Duldungspflicht bei einem baurechtswidrigen Offenstall gibt. Die Beklagte zu 1) errichtete im Abstand von ca. 12 m vom Wohnhaus der Klägerin einen Offenstall. Eine Baugenehmigung wurde nicht beantragt. Die Beklagte zu 2) betrieb eine Reitschule auf dem Grundstück der Beklagten zu 1). 2013 wurde von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde die Baugenehmigung für den bereits bestehen Stall abgelehnt, eine Verpflichtungsklage auf Erlass der Baugenehmigung wurde vom Verwaltungsgericht in der Folge abgewiesen, unter anderem mit dem Verweis, dass die Ruheräume der Klägerin lediglich ca. 12,5 m entfernt seien und die Boxen mit Auslauf zum Wohnhaus ausgerichtet sein. Damit wirke sich die Stallbebauung belastend auf das Grundstück der Klägerin aus. Die Beklagten wurden seitens des LG verurteilt, die Haltung zu unterlassen. Das Berufungsgericht entschied jedoch, dass bei der Haltung von den Pferden im Offenstall lediglich die Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden dürfen. Nach Ansicht des BGH war die Verurteilung nur zur Einhaltung der Richtwerte der TA Lärm rechtsfehlerhaft – viel mehr habe die Klägerin aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB und dem öffentlich-rechtlichen Gebot der Rücksichtnahme einen Anspruch darauf, dass die Beklagte zu 1) die Pferdehaltung unterlässt.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Mon, 09 Sep 2024 11:53:09 GMT</pubDate>
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    </item>
    <item>
      <title>Mehrlingsschwangerschaft bei Stute: Reichweite der tierärztlichen Haftung</title>
      <link>https://www.legalmart.de/mehrlingsschwangerschaft-bei-stute-reichweite-der-tieraerztlichen-haftung</link>
      <description>Das Landgericht Koblenz entschied nachdem eine Stute nach unerkannter Zwillingsgeburt beide Fohlen tot zur Welt brachte, gegen die Eigentümerin der Stute.</description>
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;h2&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Mehrlingsschwangerschaft bei Stute:
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Reichweite der tierärztlichen Haftung
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/h2&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Das Landgericht Koblenz entschied in einem Fall, in dem eine Stute nach unerkannter Zwillingsgeburt beide Fohlen tot zur Welt brachte, gegen die Eigentümerin der Stute bezüglich eines tierärztlichen Behandlungsfehlers. Die Klägerin hatte gefordert, dass die Tierärztin und die Tierklinik 16.000 € Schadensersatz zahlen, weil angeblich bei der Trächtigkeitsuntersuchung eine Zwillingsgeburt übersehen und entsprechende Maßnahmen ausgelassen wurden. Das Gericht wies die Klage ab, weil die Klägerin nicht nachweisen konnte, dass die Tierärztin eine Zwillingsgeburt explizit ausgeschlossen hatte. Zudem wurde die Klägerin zur Zahlung von 2.050 € für die Behandlungskosten aufgrund der Widerklage des Klinikinhabers verurteilt. Ein dritter Untersuchungstermin, der hätte Klarheit schaffen können, wurde von der Klägerin nicht wahrgenommen.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Landgericht Koblenz, Urteil vom 21.11.2023 - 1 O 2/21 -
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Tue, 03 Sep 2024 19:52:45 GMT</pubDate>
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    </item>
    <item>
      <title>Nutzungsentgelt für Überlassung eines Hengstes nicht wegen "Hengstigkeit" reduziert</title>
      <link>https://www.legalmart.de/nutzungsentgelt-fuer-ueberlassung-eines-hengstes-nicht-wegen-hengstigkeit-reduziert</link>
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      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;h2&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Nutzungsentgelt für Überlassung eines Hengstes nicht wegen "Hengstigkeit" reduzier
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           t
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/h2&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Tue, 03 Sep 2024 19:50:40 GMT</pubDate>
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    </item>
    <item>
      <title>Rechtliche Vorgaben an die Pferdehaltung</title>
      <link>https://www.legalmart.de/rechtliche-vorgaben-an-die-pferdehaltung</link>
      <description>Die rechtlichen Grundlagen für die Pferdehaltung sind im Tierschutzgesetz (TierSchG) verankert, insbesondere in § 2 TierSchG.</description>
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;h2&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Rechtliche Vorgaben an die Pferdehaltung
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/h2&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Pferde als Lauf- und Herdentiere benötigen in der Haltung ausreichend Bewegung und sozialen Kontakt zu Artgenossen. Im Gegensatz zur natürlichen Lebensweise mit täglichen Strecken von 30 bis 40 km sind viele Pferde in Ställen untergebracht, wo sie häufig auf beengten Raum und mit limitiertem Zugang zu Koppel oder Paddock leben.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Die rechtlichen Grundlagen für die Pferdehaltung sind im Tierschutzgesetz (TierSchG) verankert, insbesondere in § 2 TierSchG, welcher die artgerechte Ernährung, Pflege und die Möglichkeit zu artgerechter Bewegung ohne Schmerzen oder Leiden fordert. Die Haltungsleitlinien des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft geben zusätzliche Orientierung, setzen Standards für die Unterbringung, Betreuung und Ernährung der Pferde und empfehlen beispielsweise mindestens zwölf Stunden Zugang zu rohfaserreichem Futter und „sooft wie möglich“ Weidegang oder Auslauf. Gerichtliche Entscheidungen unterstreichen die Notwendigkeit dieser Maßnahmen, wie etwa die Forderung nach einem mindestens dreistündigen täglichen Auslauf, um den Bedürfnissen der Pferde gerecht zu werden. Auch die Freilandhaltung kann unter Umständen bei mangelndem Witterungsschutz oder unsachgemäßer Pflege gegen das TierSchG verstoßen. Unter Berücksichtigung all dieser Aspekte ist entscheidend, dass die Pferdehaltung - sei es privat oder gewerblich - den gesetzlichen Anforderungen und den Empfehlungen der Leitlinien entspricht, um das Wohlergehen der Pferde zu gewährleisten.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;h3&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Rechtliche Grundlagen
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Maßgeblich für die Beurteilung ist das Tierschutzgesetz (TierSchG). § 2 TierSchG legt fest, dass:
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           „Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
                 1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pfle- gen und verhaltensgerecht unterbringen,
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
                 2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgerechter Bewegung nicht so einschränken, dass ihm      Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
                  
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
                 3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbrin-  gung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.“
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Damit treffen die normierten Pflichten all diejenigen, welche ein Pferd halten, betreuen oder betreuen müssen, die insgesamt grundsätzlich unter dem Begriff der „Obhut“ zusammengefasst werden können [Erbs/Kohlhaas/Metzger, 239. EL Dezember 2021, TierSchG § 2 Rn. 2].
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Halter eines Pferdes ist insbesondere derjenige, welcher das Tier im eigenen Interesse nicht nur vorübergehend nutzt. Eine Rolle kann dabei spielen, wen die Kostentragungspflicht für das Tier trifft und wer das Risiko des Verlustes trägt; die Eigentümerstellung ist hingegen nicht erforderlich. Insgesamt entspricht der Halterbegriff des § 2 TierSchG dem des zivilrechtlichen Halterbegriffs [Erbs/Kohlhaas/Metzger, 239. EL Dezember 2021, TierSchG § 2 Rn. 5].
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Die Betreuung eines Pferdes „[...] ist die tatsächliche Versorgung aufgrund Bestimmungsmacht über das Tier, die nicht Haltung ist.“[ Erbs/Kohlhaas/Metzger, 239. EL Dezember 2021, TierSchG § 2 Rn. 7]. Der Unterschied zur Haltung ergibt sich im Grundsatz durch den Umfang der Verantwortlichkeit für die Ausübung der Pflichten im Hinblick auf Ernährung, Pflege usw. [Erbs/Kohlhaas/Metzger, 239. EL Dezember 2021, TierSchG § 2 Rn. 7]. Von einem „Betreuenmüssen“ spricht man hingegen, wenn eine Pflicht zum Betreuen besteht. Eine solche Pflicht kann sich zum Beispiel aus Gesetz oder einem Vertrag ergeben, d.h. beispielsweise einem Pensionsvertrag.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Maßgeblich für die Beurteilung der aus § 2 Nr. 1 TierSchG resultierenden Pflichten ist zum einen die Tierart zu welchem das Tier gehört und zum anderen sind die Beachtung der Entwicklung, die Anpassung und Domestikation des Tieres sowie seine physiologischen und ethologischen Bedürfnisse entsprechend praktischer Erfahrungen und wissenschaftlicher Erkenntnisse [Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere, Art. 4]. Dies gilt im Grundsatz auch für Pferde. Sofern § 2 Nr. 1 TierSchG von einer angemessenen Ernährung spricht, impliziert bereits der Wortlaut der Norm, dass die Versorgung hiermit nicht „die Beste“ sein muss. Angemessen bedeutet viel mehr, dass ein verhältnismäßiger Ausgleich zwischen Nutzungszweck und (finanzieller) Zumutbarkeit für den Halter bzw. Betreuenden stattzufinden hat – hierfür ist eine Güter- und Interessenabwägung vorzunehmen [Erbs/Kohlhaas/Metzger, 239. EL Dezember 2021, TierSchG § 2 Rn. 19].
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Die verlangte Unterbringung des Tieres erfordert, dass dem Tier ein artgerechtes Verhalten ermöglich wird; dies umfasst z.B. die Funktionskreise der Gruppenbeziehung oder der Bewegung [VG Gelsenkirchen BeckRS 2012, 51553]. Den Tieren ist darüber hinaus die Möglichkeit bereit zu stellen, Schutz vor Klimaeinwirkungen wie Hitze erlangen zu können. Unterstände sind sauber zu halten [Erbs/Kohlhaas/Metzger, 239. EL Dezember 2021, TierSchG § 2 Rn. 28 zu den Pflichten].
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Ergänzend zu den Regelungen des TierSchG sind die Leitlinien des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft zu berücksichtigen. Diese stellen allerdings keine verbindlichen Rechtsnormen dar, sondern können ergänzend von den Tierhaltern sowie den Gerichten bei Beurteilung der TierSchG-Reglungen zur Auslegung herangezogen werden. Sie stellen eine Orientierungshilfe dar. Zentral für die Beurteilung der Pferdehaltung sind dabei die Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten [abrufbar auf der Seite des BMEL]. Die Leitlinien setzten vor allem Maßstäbe für die Haltung, die Betreuung und die Unterbringung der Pferde fest. Im Folgenden werden einige der wichtigsten Aspekte dargestellt:
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Die Leitlinien fordern für die Haltung insbesondere, dass ein Sicht-, Hör- und Geruchskontakt zwischen den einzelnen Tieren möglich ist [S. 4 der Haltungsrichtlinien]. Ausnahmen sind unter anderem nur bei sehr unverträglichen Tieren oder bei Vorliegen von Krankheiten erlaubt. Bereits der nächste Absatz enthält, dass sowohl bei Einzelhaltung als auch bei Gruppenhaltung auf das soziale Gefüge der Pferde Rücksicht zu nehmen ist. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass damit grundsätzlich auch eine Einzelhaltung des Pferdes trotz der gebotenen Beachtung des sozialen Austausches toleriert wird [hierrunter unterfällt nach den Richtlinien auch die Haltung in einer Innen- oder Außenbox oder einer Box mit Kleinauslauf]. Lediglich die Ständerhaltung erweist sich als tierschutzwidrig. Für Fohlen und Jungtiere wird hingegen auf die Gründe der sozialen Entwicklung hingewiesen und eine Alleinhaltung grundsätzlich untersagt [S. 4 der Haltungsrichtlinien].
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Darüber hinaus ist rohfaserreiches Futter nicht zwingend den ganzen Tag anzubieten, zumindest aber 12 Stunden am Tag [S. 5 der Haltungsrichtlinien].
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Für die Haltung gibt es lediglich Sollvorgaben, die erfüllt werden sollten, d.h. nicht einmal die Leitlinien sehen diese als grundsätzlich verbindlich an. Aufgrund der Lungen der Tiere sollte auf eine ausreichende Frischluftzufuhr geachtet werden. Zudem werden verschiedene, abhängig von der Widerristhöhe des Pferdes, Mindestmaße für die Boxenfläche sowie die Mindestdeckenhöhe festgelegt [S. 21 der Haltungsrichtlinien]. Eine Liegefläche, welche ausreichend groß, trocken und verformbar ist, soll den Tieren zur Verfügung gestellt werden. Zugleich muss jedes Pferd die Möglichkeit haben, ausreichend Zeit und Ruhe zum Fressen zu haben. Wasser ist den Pferden grundsätzlich, unabhängig von der Haltungsform, ständig zur Verfügung zu stellen [S. 7 der Haltungsrichtlinien].
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Ein zeitliches Minimum für den Weidegang oder den Auslauf gibt es nicht. Hierbei wird leider unverbindlich von „sooft wie möglich“ gesprochen [S. 5 der Haltungsrichtlinien] und auf das Verhalten der Tiere, welche sich in freier undomestizierter Wildbahn rund 16 Stunden bewegen, hingewiesen.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Gemäß § 16a Abs. 1 Nr. 1 TierschG kann die zuständige Behörde (z.B. das Veterinäramt) zur Beseitigung festgestellter Verstöße gegen das TierSchG und zur Vermeidung künftiger Verstöße im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen. Daneben können Tiere dem Halter gänzlich weggenommen und zugleich ein Tierhaltungsverbot ausgesprochen werden. Dabei unterliegt insbesondere auch die hobbymäßige Pferdehaltung gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 TierSchG der Aufsicht der zuständigen Behörde [VG Würzburg BeckRS 2016, 45387].
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;h3&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Gerichtliche Entscheidungen
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Für die rechtliche Beurteilung einer Haltung sind insbesondere bereits ergangene Entscheidungen und deren Inhalt zu beachten. In seiner Entscheidung vom 22.01.2019 legt das VG Regensburg, BeckRS 2019, 3491, ausdrücklich die Haltungsleitlinien des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft zugrunde. Diese gelten nach Ansicht des VG Regensburg dabei nicht nur für Freizeitpferde, sondern auch für Sportpferde. Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs sei den Leitlinien nicht zu entnehmen. Infolgedessen sei sowohl Sport- als auch Freizeitpferden ausreichend Weide und/oder Auslauf anzubieten. Sofern eine behördliche Anordnung ergebe, dass ein (mindestens) dreistündig dauernder Auslauf erforderlich sei, so ist dem nach Ansicht des Gerichtes zuzustimmen. Gleichermaßen sei es irrelevant, dass die Haltung von Pferden ohne Auslauf in der Praxis häufig vorkomme beziehungsweise „üblich“ sei. Für die Prüfung des § 2 Nr. 2 TierSchG ist das Gericht nicht von der Frage der Üblichkeit geleitet worden.
           &#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            ﻿
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Mit Urteil vom 04.12.2006 entschied das VG Düsseldorf, BeckRS 2007, 24979, dass eine (behördliche) Anordnung, allen gehaltenen Pferden täglich eine mindestens drei bis vierstündige Bewegungsmöglichkeit im Freien anzubieten, rechtmäßig sei und die Klägerin (als Halterin) nicht in ihren Rechten verletze. Zudem stellte das Gericht fest, dass die drei bis vierstündige Bewegungsmöglichkeit im Freien den Ausgleich für den Aktivitätsverlust bei Stallhaltung darstelle und damit nicht witterungsabhängig sei. Infolgedessen ist Pferden grundsätzlich auch bei schlechtem Wetter Auslauf anzubieten. Sofern im gegebenen Fall die Klägerin Einwände diesbezüglich insbesondere im Hinblick auf Dauerfrost und Dauerregen geltend machte, ist das Gericht der Ansicht, dass eine entsprechende Befestigung des Auslaufs etwaigen (Verletzungs-)gefahren begegnen lassen kann (und muss). Der Einwand, dass im Winter aufgrund der früh einbrechenden Dunkelheit die geforderten Stunden nicht entsprechend eingehalten werden können, mag nach Ansicht des Gerichts nicht verfangen. Denn an dieser Stelle habe die Halterin die Möglichkeit, den Tierbestand zu verringern oder einen weiteren Auslaufplatz anzulegen, um einen entsprechenden (zeitgleichen) Auslauf gewährleisten zu können.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Das auch eine ganzjährige Freilandhaltung unter Umständen einen Verstoß gegen das TierSchG rechtfertigen kann, zeigt die Entscheidung des VG Würzburg vom 16.07.2018, BeckRS 2018, 16492. Der Kläger wand sich mit der Klage gegen den Bescheid des Beklagten betreffend die Untersagung des Haltens und Betreuens von Pferden sowie Abgabe und gegebenenfalls der Duldung der Wegnahme der Pferde. So hatte das Veterinäramt insbesondere einen fehlenden (ausreichenden) Witterungsschutz sowie eine erhebliche Verschmutzung der zu kleinen Liegefläche der Tiere unter Auflagen zur Abhilfe moniert. Gleichzeitig umfasste das Grundstück keine ausreichende Sicherung, sodass die Tiere wiederholt das Grundstück eigenmächtig verließen. Zudem seien Mängel bei der Pflege der Tiere ausgefallen, insbesondere im Bereich der Hufpflege. Der Vollstreckung stand im zugrundeliegenden Fall allerdings ein Hindernis entgegen, da der Halter nicht Eigentümer der Pferde gewesen ist. Aus dem Eigentum steht dem Eigentümer ein Recht an den Tieren zu mit der Folge, dass die Zwangsmaßnahmen rechtlich gehindert sein können. Eine Duldungsverfügung lag gegenüber dem Eigentümer nicht vor, sodass der Bescheid rechtswidrig gewesen ist.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;h3&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Pferdehaltung aus anwaltlicher Sicht
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Bei der Haltung von Pferden sollten – unabhängig davon, ob es sich um eine rein private Hobbyhaltung oder eine gewerbliche Haltung handelt – die Vorgaben der Leitlinien zur Pferdehaltung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft beachtet und zumindest als Mindestmaß eingehalten werden. Gleichermaßen ist es unter Heranziehung verschiedener ergangener Urteile angezeigt, den Pferden einen mindestens zwei bis dreistündigen Auslauf zukommen zu lassen. Hinsichtlich der Pflege und Fütterung ist die Angemessenheit zu beachten und auf eine ausreichende Futterqualität zu achten. Die ständige Zurverfügungstellung von Wasser ist zwingend.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Tue, 03 Sep 2024 19:45:47 GMT</pubDate>
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