LG Köln: Hälftige Haftung nach Pferdetritt auf der Weide – Tiergefahr des verletzten Pferdes mindert Anspruch

LG Köln, Urteil vom 25.03.2026 – 15 O 123/23 (nicht rechtskräftig)*


Sachverhalt

Das Landgericht Köln hatte über die Haftungsverteilung nach einem Weideunfall zwischen zwei Pferden zu entscheiden. Die Stute der Klägerin („Bella“) war erst einen Tag zuvor in einen Reitstall eingestallt worden. Im Rahmen der Eingewöhnung wurde sie gemeinsam mit weiteren Pferden auf eine Weide gebracht. Dort traf sie erstmals auf die Stute der Beklagten („Diva“).

Während die Tiere gemeinsam über die Weide liefen, erlitt „Bella“ einen Tritt gegen das Vorderbein. Die Verletzung machte eine längere tierärztliche Behandlung erforderlich; die Behandlungskosten beliefen sich auf rund 8.000 Euro. Die Klägerin verlangte vollständigen Schadensersatz von der Halterin der tretenden Stute.

Entscheidung

Das Landgericht Köln bejahte grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch aus § 833 Satz 1 BGB. Nach der Beweisaufnahme stand zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Verletzung durch einen Tritt der Stute der Beklagten verursacht worden war.

Eine vollständige Haftung der Beklagten lehnte die Kammer jedoch ab. Die Klägerin müsse sich die von ihrem eigenen Pferd ausgehende Tiergefahr anspruchsmindernd zurechnen lassen. Unter entsprechender Anwendung von § 254 BGB nahm das Gericht daher eine Haftungsquote von 50 : 50 an.

Begründung

Nach Auffassung des Gerichts verwirklichte sich nicht ausschließlich die Tiergefahr der beklagten Stute. Vielmehr seien Pferde Herdentiere, deren Sozial- und Rangordnungsverhalten typischerweise mit einem erhöhten Gefahrenpotenzial verbunden sei.

Die Richter stellten darauf ab, dass sich beide Pferde in einer Eingewöhnungs- und Kennenlernphase befanden. Das gemeinsame Traben über die Weide sei Ausdruck natürlichen Herdenverhaltens. Der Tritt sei deshalb nicht isoliert als einseitige Schadensverursachung zu bewerten, sondern als Teil einer Interaktion zweier Tiere, von denen jeweils eine eigenständige Tiergefahr ausgehe.

Besonders hervor hob das Gericht, dass die Situation für beide Halterinnen erkennbar risikobehaftet gewesen sei. Die Tiere wurden bewusst zusammengeführt, um sie aneinander zu gewöhnen. Vor diesem Hintergrund erschien eine hälftige Haftungsverteilung sachgerecht.

Keine Anwendung der „Offenstall-Rechtsprechung“

Bemerkenswert ist zudem, dass das Landgericht die von der Beklagten angeführte sogenannte Offenstall-Rechtsprechung nicht für einschlägig hielt.

Diese betrifft Konstellationen, in denen Pferde dauerhaft und weitgehend unbeaufsichtigt gemeinsam gehalten werden und die Halter die damit verbundenen Risiken bewusst akzeptieren. Eine vergleichbare Situation lag hier nach Auffassung des Gerichts nicht vor. Die Pferde wurden lediglich vorübergehend zusammengeführt, zudem standen sowohl die Halterinnen als auch der Stallbetreiber währenddessen beobachtend an der Weide.

Praxishinweis

Die Entscheidung verdeutlicht erneut die Besonderheiten der Tierhalterhaftung. Zwar haftet der Halter eines Tieres grundsätzlich verschuldensunabhängig für Schäden, die sein Tier verursacht. Treffen jedoch mehrere Tiere aufeinander und verwirklichen sich die von beiden ausgehenden typischen Tiergefahren, kommt regelmäßig eine Anspruchskürzung wegen mitwirkender Tiergefahr in Betracht.

Für Pferdehalter bedeutet dies: Auch wenn feststeht, welches Pferd die Verletzung verursacht hat, führt dies nicht zwangsläufig zu einer Alleinhaftung des betreffenden Halters. Gerade bei Vergesellschaftungen und Weideunfällen wird häufig eine Haftungsquote zu prüfen sein.

Fazit

Das LG Köln bestätigt die gefestigten Grundsätze der Tierhalterhaftung: Wer ein Tier hält, haftet grundsätzlich für dessen unberechenbares Verhalten. Treffen jedoch mehrere Pferde im Rahmen ihres natürlichen Sozialverhaltens aufeinander, kann sich die Tiergefahr beider Tiere schadensursächlich auswirken. In solchen Fällen ist eine hälftige Haftungsverteilung durchaus naheliegend

Zwei Pferde stehen auf einer Wiese vor einem rosa Haus mit Strohdach
9. September 2024
Das Pferd am Haus - Pferdehaltung im Wohngebiet
Trächtigkeitsuntersuchung beim Pferd. Tierärztin untersucht Stute
3. September 2024
Das Landgericht Koblenz entschied nachdem eine Stute nach unerkannter Zwillingsgeburt beide Fohlen tot zur Welt brachte, gegen die Eigentümerin der Stute.
Andalusier Hengst
3. September 2024
Nutzungsentgelt für Überlassung eines Hengstes nicht wegen "Hengstigkeit" reduzier t
Zwei Pferde stehen vor einem Stall aus Holz.
3. September 2024
Die rechtlichen Grundlagen für die Pferdehaltung sind im Tierschutzgesetz (TierSchG) verankert, insbesondere in § 2 TierSchG.